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   BGH, 05.02.1962 - III ZR 218/60   

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https://dejure.org/1962,4731
BGH, 05.02.1962 - III ZR 218/60 (https://dejure.org/1962,4731)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1962 - III ZR 218/60 (https://dejure.org/1962,4731)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1962 - III ZR 218/60 (https://dejure.org/1962,4731)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 23.03.1959 - III ZR 207/57

    Amtspflichten gegenüber Antragsteller

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 218/60
    Kann die nach sorgfältiger Prüfung gewonnene Rechtsansicht des Beamten bei der Anwendung eines neuen Gesetzes als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er daran bis zur Klärung der Rechtsfrage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm dieses Verhalten auch dann nicht rückschauend als Verschulden angerechnet werden, wenn die von ihm vertretene Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt wird (vgl. hierzu Urteil vom 23. März 1959 III ZR 207/57 mit Angabe weiterer Belegstellen; BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 46 a.E., 47).
  • BGH, 21.12.1960 - VIII ZR 214/59
    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 218/60
    Bemerkt sei noch: Draeger, Heimkehrergesetz, 2. Auflage, erläutert in Anm. 3 zu § 9 a i.d.F. der 1. Novelle die entsprechenden fachlichen Voraussetzungen in vorsichtig gehaltener Form dahin, ein Heimkehrer, der z.B. die erforderliche Ausbildung besitze und gegebenenfalls entsprechende Prüfungen mit Erfolg abgelegt habe, werde nicht wegen fehlender Eignung zurückgewiesen werden dürfen; Müller in NJW 1961, 205 [BGH 21.12.1960 - VIII ZR 214/59] , erachtet es als zwingend, daß § 9 a mit den entsprechenden fachlichen Voraussetzungen auf die für die jeweilige Laufbahn des öffentlichen Dienstes geltenden Vorschriften verweise; wenn auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht eine Mindestnote verlangt werden dürfe, so hätten doch jedenfalls bei der Übernahme eines Bewerbers in den höheren Justizdienst nur ausreichend qualifizierte Spätheimkehrer kein absolutes Vorrecht vor allen anderen nicht in Kriegsgefangenschaft gewesenen Bewerbern; ob bei einem Spätheimkehrer, der die Große Staatsprüfung für den Justizdienst nur mit "ausreichend" bestenden habe, die fachlichen Voraussetzungen für eine Übernahme vorlägen, lasse sich nicht allgemein, sondern nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung aller Umstände beurteilen.
  • BVerwG, 20.05.1958 - VI C 274.57

    Rechtsschutzbedürfnis eines Klägers beim Übergang von der Anfechtungsklage zum

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 218/60
    Nachdem das Bundesverwaltungsgericht im Falle eines anderen Bewerbers durch Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 6, 349 [BVerwG 20.05.1958 - VI C 274/57] = NJW 1958, 1887) die Erreichung einer Mindestnote nicht als ein Erfordernis des § 9 a HkG erklärt hatte, übernahm das beklagte Land den Kläger im.
  • BVerwG, 27.10.1955 - IV C 26.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 05.02.1962 - III ZR 218/60
    Das Bundesverwaltungsgericht hatte in seiner von dem Kläger angezogenen Entscheidung in BVerwGE 2, 279 betont, das Heimkehrergesetz sei nicht dem Buchstaben nach anzuwenden, sondern so auszulegen, daß es bei einer unbefangenen Betrachtungsweise den Personen, denen der Gesetzgeber offenbar damit helfen wolle, wirklich zugute komme.
  • BGH, 04.12.2013 - XII ZR 157/12

    Amtshaftung des Jugendamtes als Beistand: Pflichtwidrige Ermittlung der

    Denn jedenfalls kann dem Jugendamt angesichts dieser Rechtsprechung keine Pflichtwidrigkeit vorgeworfen werden, wenn es davon abgesehen hat, vor Ablauf eines halben Jahres Auskunft zu verlangen und damit sogar möglicherweise ein Kostenrisiko einzugehen (vgl. BGH Urteil vom 5. Februar 1962 - III ZR 218/60 - BayVbl. 1962, 186).
  • BGH, 20.09.1962 - III ZR 98/60
    Insoweit kommt auch einem Ministerialbeamten zugute, was der erkennende Senat wiederholt, so in neuerer Zeit in III ZR 218/60 vom 5. Februar 1962 und III ZR 7/61 vom 28. Mai 1962 aus gesprochen hat, nämlich: Einem Beamten gereicht eine objektiv unrichtige Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht zum Verschulden, wenn der Inhalt der gesetzlichen Regelung nicht klar und bestimmt ist, sondern zweifelhaft sein kann und noch keine Klärung durch eine höchstrichterliche Rechtsprechung erfahren hat; kann die nach sorgfältiger Prüfung gev/onnene Rechtsansicht des Beamten als rechtlich vertretbar angesehen werden und hält er an ihr bis zur Klärung der Rechtslage durch die dazu berufenen Gerichte fest, so kann ihm jedenfalls der Umstand nicht rückschauend zum Verschulden angelastet werden, daß scino Rechtsauffassung später von den Gerichten mißbilligt worden ist; eine unrichtige Gesetzesauslegung ist dann eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und völlig eindeutigen Wortlaut des Gesetzes verstößt oder wenn die Auslegung sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellto.
  • BGH, 29.04.1963 - III ZR 6/62
    bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Norm verstößt oder wenn die bei ihr aufgetretenen Zweifelsfragen .durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt waren (vgl. u.n. TII ZR 73/61 vom 22. November 1962; III ZR 98/60 vom 20- September 1962 = NJW 1962, 2347 = Der Betrieb 1962, K 66; III ZR 218/60 vom 5 . Februar 1962 und III ZR 207/57 vorn 23. März 1959 = BGHZ 30, 19 = NJW 1959, 1219, mit »â- â- eiteren Zitaten).
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